§ 44a § 44a Nachträgliche Abänderung oder Aufhebung von Bedingungen und Auflagen
In Kraft seit 31. Juli 2026
Up-to-date
Oö. NSchG 2001
Gliederung
VII. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden § 38 Form der Anträge
§ 44a § 44a Nachträgliche Abänderung oder Aufhebung von Bedingungen und Auflagen
In Bewilligungs- oder Feststellungsbescheiden nach diesem Landesgesetz vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen können von der bescheiderlassenden Behörde auf begründeten Antrag der Konsensinhaberin bzw. des Konsensinhabers mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden, wenn und soweit dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
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