§ 25
In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date
§ 25
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen ihre Aufgaben gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
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