Oö. NPG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Verwaltung des Nationalparks
§ 24a § 24a Beteiligung an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis
(1) In den behördlichen Verfahren auf Grund dieses Landesgesetzes und in behördlichen, auf Grund von sonstigen Landesgesetzen durchzuführenden antragsbedürftigen Bewilligungsverfahren, die eine Maßnahme innerhalb der Grenzen des Nationalparks betreffen, hat die Nationalparkgesellschaft Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
(2) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(3) Bei Vorhaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(4) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 2 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.
(5) Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(6) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen.
(7) Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 sind auf der im Abs. 2 genannten elektronischen Plattform bereit zu stellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 6) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(9) Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 3 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
Art. 4 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
Art. 4 Artikel IV
…sind die Abs. 5 und 6 des § 39b Oö. NSchG 2001 bzw. die Abs. 6 und 7 des § 24a Oö. NPG , jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, anzuwenden. (5) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen…
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