Oö. NSchG 2001
Gliederung
VII. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden § 38 Form der Anträge
§ 39a § 39a Zuerkennung von Beteiligten- und Beschwerderechten an Umweltorganisationen
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) Auf Antrag hat die Landesregierung einer berechtigten Umweltorganisation die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu einer elektronischen Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese elektronische Plattform steht nur den Behörden und berechtigten Umweltorganisationen offen und dient der Bereitstellung von verfahrenseinleitenden Anträgen, von Sachverständigengutachten und von Bescheiden zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligtenrechte und des Beschwerderechts gemäß § 39b.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
§ 24a Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 24a § 24a Beteiligung an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis
…ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform ( § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ) bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. (4) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab…
Art. 4 Artikel IV
…Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt. (6) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Weg des Abs. 5 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung…
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