Oö. NPG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Verwaltung des Nationalparks
§ 23 § 23 Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1) Wurden im Nationalpark verbotene Eingriffe oder Beeinträchtigungen durchgeführt oder in Feststellungsbescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheids anzusuchen oder
2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage ein positiver Feststellungsbescheid nicht erlassen werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Z 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines allfällig positiven Feststellungsbescheids verfügen.
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom positiven Feststellungsbescheid, die ihrerseits feststellungspflichtig gewesen wäre.
(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Abs. 1 Z 1 gesetzten Frist kein Antrag auf Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheids gestellt wurde. Wenn gemäß um die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheids angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines allfällig positiven Feststellungsbescheids wird sofort vollstreckbar.
(5) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
§ 24 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 24 § 24 Behörden
…dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß § 23 richtet sich 1. in Angelegenheiten, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes; 2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb…
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