(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung der Verfahren gemäß § 23 richtet sich
1. in Angelegenheiten, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
Würde ein rechtswidrig ausgeführtes Vorhaben nach Maßgabe des ersten Satzes in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden fallen, ist die Landesregierung zuständige Behörde.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
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