LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. LandtagswahlordnungV. HAUPTSTÜCK Durchführung der Wahl4. ABSCHNITT Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts § 50a Ausübung des Wahlrechts durch Briefwahl§ 51

§ 51§ 51 Ausübung des Wahlrechts in Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen

In Kraft seit 01. April 2009
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