(1) In den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 4 Abs. 3 eingerichtet sind, haben die gehfähigen Pfleglinge und Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörde auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge und für Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, sofern sie ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(2) Die zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(3) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach dem Abs. 1 und 2 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich jedoch von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2003)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 44 § 44Wahlkarten
…wollen, sich am Wahltag voraussichtlich im Gebiet der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten werden und die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 51 nicht in Betracht kommt. (3) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, mündlich oder schriftlich oder nach…
§ 52 § 52Ausübung des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern
…Wahlurne leer ist. Hierauf wird die Wahlurne geschlossen und versperrt. (8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des § 51 sinngemäß anzuwenden. Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Abs. 10) spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Abs. …
§ 38 § 38Wahllokal
…Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der sie ihren Dienst verrichten. § 51 und § 52 bleiben unberührt. (3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Es muß die für die Vornahme der Wahl…