(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß (§ 28 Abs. 3 Z 2) hinausgehenden Bewerber von der Wahlkreisliste zu streichen und die Kreiswahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub zu veröffentlichen. Nachträgliche Änderungen, die in den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, sind der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 93/2020)
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 muß die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien der von der Landeswahlbehörde festgelegten Reihenfolge (§ 30) entsprechen. Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(3) Kann in einem Wahlkreis auf Grund der von der Landeswahlbehörde festgelegten Reihenfolge eine Listennummer nicht vergeben werden, weil sich eine Partei in diesem Wahlkreis nicht an der Wahlwerbung beteiligt oder ihren Wahlvorschlag zurückgezogen hat (§ 35), hat in der Veröffentlichung die ihr nach Abs. 2 zustehende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.
(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise, jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung, zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter möglichst groß die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 36 § 36Abschluß und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge
(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß (§ 28 Abs. 3 Z 2) hinausgehenden Bewerber von der Wahlkreisliste zu streichen und die Kreiswahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub zu…
§ 36c § 36cAbschluss und Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge
…Landeswahlvorschläge (§ 36a Abs. 2 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. § 36 Abs. 5 ist anzuwenden. Die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter hat den Kreiswahlbehörden die abgeschlossenen Landeswahlvorschläge zur Verfügung zu stellen. Trotz Einbringung eines Landeswahlvorschlags ist…
§ 54 § 54Amtliche Stimmzettel
…amtliche Stimmzettel zu verwenden, die nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden dürfen. (2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß §§ 36 und 36c erfolgten Veröffentlichungen zu enthalten: 1. die Listennummern; 2. die Parteibezeichnungen; 3. allfällige Kurzbezeichnungen; 4. Rubriken mit einem Kreis; 5. eine Bewerberrubrik mit der…