(1) Die Mitglieder des Landtages sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu wählen.
(2) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Als Wahltag ist ein Sonntag festzusetzen.
(4) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 27 § 27Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
…1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. …
§ 21 § 21Eintragung ins Wählerverzeichnis
…1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG…
§ 20 § 20Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)
…1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2…
§ 28 § 28Kreiswahlvorschlag
…1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) frühestens am Stichtag (§ 1 Abs. 2) und spätestens am 47…