(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. im Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
3. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2003, 27/2009, 23/2013)
(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
(3) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 22 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 21 § 21Eintragung ins Wählerverzeichnis
…BGBl. I Nr. 32/2018) geführten Wählerevidenzen nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dergleichen unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 1 anzulegen sind. Dabei darf jede wahlberechtigte Person nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen…
§ 28 § 28Kreiswahlvorschlag
…hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt ist (§ 20 Abs. 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen…