(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet (Berichterin bzw. Berichter). Wenn die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten entfällt, führt diese bzw. dieser gleichzeitig auch den Vorsitz.
(2a) In folgenden Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen (Personalsenate):
1. Amtsenthebung eines Mitglieds (§ 19) oder einer fachkundigen Laienrichterin bzw. eines fachkundigen Laienrichters;
2. Disziplinarrecht (§ 23);
3. Dienstbeurteilung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder (§ 24).
Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 8/2020)
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters und der Senatsvorsitz kommen jedenfalls einem Mitglied (§ 1 Abs. 2) zu; für den Fall, dass dem Spruchkörper nur ein Mitglied angehört, sind beide Funktionen von diesem wahrzunehmen.
§ 23 Oö. LVwGG · Oö. LVwGG · Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 23 § 23Disziplinarrecht
…§ 132 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5, § 138 sowie die §§ 146 und 147 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; die übrigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Oö. LBG sind mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. An die Stelle der Disziplinarbehörde und der Disziplinarkommission…
§ 8 § 8Spruchkörper
… 23); 3. Dienstbeurteilung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder (§ 24). Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 8/2020) (3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Die Funktion…
§ 14 § 14Revisionsbefugnis
…1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben: 1. in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind; 2. in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese…
§ 19 § 19Amtsenthebung
…1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichts kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) enthoben werden, wenn 1. sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte (§ 5…
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