(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Das Schriftlichkeitsgebot wird durch Ausfertigung einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Kündigung erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011)
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
1. der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder
2. der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist oder
3. der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder
4. der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung oder Fortbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg absolviert oder
4a. die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der Dienstausbildung Modul 2 (Allgemeine Ausbildung gemäß § 18 Oö. LBG) nicht oder nicht rechtzeitig erfolgreich ablegt, sofern nicht dienstliche oder in der Person der oder des Bediensteten gelegene wichtige Gründe vorliegen, oder
5. der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird oder
6. es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder
7. eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat oder
8. der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 56/2007)
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch die bzw. der Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 60f § 60fFestsetzung der Dienstbeurteilung
…übrigen Fällen. Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid. (2) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist, sofern nicht von der Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 Oö. LVBG Gebrauch gemacht wird, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig, sofern das Dienstverhältnis nicht…
§ 53 § 53Kündigung
…Fortbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg absolviert oder 4a. die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der Dienstausbildung Modul 2 (Allgemeine Ausbildung gemäß § 18 Oö. LBG) nicht oder nicht rechtzeitig erfolgreich ablegt, sofern nicht dienstliche oder in der Person der oder des Bediensteten gelegene wichtige Gründe vorliegen, oder 5. der…
§ 51 § 51Enden des Dienstverhältnisses
…wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Funktion nach § 12 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig abberufen wird. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 23/2001, 56/2007, 90/2013, 76/2021) (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann…
§ 56 § 56Abfertigung bei Dienstverhältnissen,die vor dem 1. September 2003 begonnen haben
…auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat oder 2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 53 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder 3. das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder 4. den Vertragsbediensteten ein Verschulden…