(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;
2. nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.
Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist, sofern nicht von der Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 Oö. LVBG Gebrauch gemacht wird, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.
(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat diese unverzüglich der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung bzw. der Personalstelle zu übermitteln und dem Vertragsbediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 60f § 60fFestsetzung der Dienstbeurteilung
…2) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist, sofern nicht von der Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 Oö. LVBG Gebrauch gemacht wird, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig, sofern das Dienstverhältnis nicht…
§ 60a § 60aDienstbeurteilung
…für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (5) Der Vertragsbedienstete ist über sein Ansuchen unter Beachtung der Frist des § 60f Abs. 2 zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine…