(1) Abs. 1a und 5 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Das den einzelnen Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen zuzuordnende Monatsentgelt ist - mit Ausnahme der im § 64a geregelten Entlohnungsgruppen msl - unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung der Landesregierung wie folgt festzusetzen:
1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Festsetzung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;
2. liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, ist bei der Festsetzung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen.
Verordnungen zur Festsetzung des Monatsentgelts dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/1997, 28/2001, 81/2002)
(2) Der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1 bzw. mit der Gehaltsstufe 1. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 18 § 18Monatsbezug und Monatsentgelt
…1) Abs. 1a und 5 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) (1a) Das den einzelnen Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen zuzuordnende Monatsentgelt ist - mit Ausnahme der im…
§ 86 § 86Sonderbestimmung für das Jahr 2018
…Bei der Festsetzung der Monatsentgelte sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 18 Abs. 1a sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen. (Anm: LGBl.Nr. 94…
§ 83 § 83Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…1) Die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 vom Anwendungsbereich des Oö. LVBG durch Verordnung ausgenommenen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich unter Ausschluss der Bestimmungen des Oö. LVBG aufgenommen haben…
§ 27 § 27Zulagen
…1) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, richtet sich der Anspruch auf die im § 15 genannten Zulagen, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und…