§ 86 § 86Sonderbestimmung für das Jahr 2018
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Bei der Festsetzung der Monatsentgelte sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 18 Abs. 1a sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden