Oö. LuftREnTG
Gliederung
II. ABSCHNITT ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE § 4 Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe
§ 5 § 5 Besondere Verwendungsverbote
Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß § 18 Abs. 4 verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn
1. eine konkrete Gefährdung durch Luftschadstoffe durch Überschreitungen der gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Grund von Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft oder gemäß § 48 Abs. 2 dieses Landesgesetzes festgestellt wurde, und
2. die Verwendung der jeweiligen Brennstoffe in Feuerungsanlagen, welche diesem Landesgesetz unterliegen, einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat, und
3. die Verbote bzw. Verwendungsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig sind.
(Anm: LGBl.Nr. 65/2018, 119/2020)
§ 28 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 28 Mängelbehebung
…Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen. (5) Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1, 1a…
§ 48 XIII. ABSCHNITT Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen in Bezug auf die Luftreinhaltung
…Aufgaben nicht besondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. (4) Das Land kann sich bei Durchführung der Messungen insbesondere geeigneter Institute, Anstalten oder Sachverständiger oder Sachverständigen bedienen. (5) Wird bei Messungen gemäß Abs. 2 eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung…
§ 52 Übergangsbestimmungen
…noch gemäß § 5 leg.cit. anzeigepflichtig waren, gelten als angezeigt. (4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren nach § 5 des Oö. Gasgesetzes sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Bewilligungen, die gemäß § 5 Abs. 2 des Oö. Gasgesetzes erteilt wurden, gelten als Bewilligungen…
Rückverweise