Oö. LuftREnTG
Gliederung
V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN § 18 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
§ 23 § 23 Nachträgliche Auflagen
(1) Ergibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des § 18 nicht entsprochen wird, so hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen.
§ 38 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 38 IX. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN UND GASGERÄTE Sonstige Gasanlagen
…oder d) 24 kg gelöster Gase bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 19, 20, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin…
§ 44 Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
…die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)…
§ 48 XIII. ABSCHNITT Vorsorge- und Förderungsmaßnahmen in Bezug auf die Luftreinhaltung
…die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, § 5, § 18 Abs. 4, § 23, § 28 Abs. 4 und § 29 zu treffen.…
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