Oö. LuftREnTG
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind
1. die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können;
2. die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Abs. 2, die
a) durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen,
b) durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie
c) bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten
entstehen können;
3. die Energieeffizienz als wesentlicher Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich gestärkt wird (Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle) und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird;
4. die Schaffung einer verlässlichen Übersicht über Heizungsanlagen und Klimaanlagen auch zur Verfolgung von Zwecken, die über die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes hinausgehen.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2009, 30/2026)
(2) Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet,
2. Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden und
3. ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2009)
§ 49a Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 49a Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
…1) Die Landesregierung hat eine Datenbank (Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) einzurichten, in welcher eine elektronische Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen zu erfolgen hat. (2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und…
§ 4 II. ABSCHNITT ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe
…1) Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind…
§ 5 Besondere Verwendungsverbote
…Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder…
§ 18 V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
…1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen und…
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