(1) Der gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht werden.
(2) Die Wortprotokolle sind in Vollschrift zu übertragen. Nach der Übertragung in Vollschrift ist jeder Rednerin bzw. jedem Redner Gelegenheit zur Einsichtnahme in jenen Teil des Wortprotokolls zu geben, in dem ihre bzw. seine Ausführungen in der Sitzung des Landtags wiedergegeben sind. Der Rednerin bzw. dem Redner ist nur die Vornahme stilistischer Änderungen gestattet.
(3) Dem Wortprotokoll sind als Beilagen anzuschließen:
1. der Eingang gemäß § 25 Abs. 1, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss,
2. die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, und
3. schriftliche Anfragen und Antworten auf schriftliche Anfragen, die seit der letzten Sitzung eingelangt sind.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(4) Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Abs. 2 letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.
(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz gelten sinngemäß.
Rückverweise
Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 49 § 49
(1) Der gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht …
§ 35
…5) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden - sofern die Präsidialkonferenz nicht anderes beschließt - Wortprotokolle verfasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz gelten sinngemäß. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten. (6) § 50…