§ 39 — Oö. LGO 2009
§ 39
Ablauf von Wechselreden über
Verhandlungsgegenstände und mündliche
Geschäftsanträge
(1) Über jeden Verhandlungsgegenstand ist vor der Abstimmung eine Wechselrede abzuführen. Nach Vorberatung in der Präsidialkonferenz kann jedoch die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident mehrere Verhandlungsgegenstände, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zu einer gemeinsamen Wechselrede zusammenfassen, wenn dies für die Verhandlung notwendig oder zweckmäßig ist.
(2) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat festzustellen, dass die Wechselrede geschlossen ist, wenn eine Worterteilung nach den Bestimmungen des § 38 oder nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 3 und 4 nicht mehr erfolgt.
(3) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann jederzeit, jedoch ohne dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner unterbrochen werden darf, gestellt werden; er ist sofort ohne Wechselrede zur Abstimmung zu bringen. Wenn ein Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen wird, so kann sich niemand mehr zum Wort melden und es erhalten die bis dahin angemeldeten Rednerinnen und/oder Redner der Reihe nach das Wort. Das Recht der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters auf das Schlusswort bleibt gewahrt.
(4) Nach Annahme des Antrags auf Schluss der Wechselrede kann der Antrag auf Bestellung von Hauptrednerinnen und/oder -rednern gestellt werden; er ist sofort ohne Wechselrede zur Abstimmung zu bringen. Nach seiner Annahme darf auch den noch bis dahin angemeldeten Rednerinnen und/oder Rednern das Wort nicht mehr erteilt werden. Es können jedoch alle bis dahin zum Wort Angemeldeten, die für den Antrag sprechen wollten, sowie alle bis dahin zum Wort Gemeldeten, die gegen den Antrag sprechen wollten, beschließen, dass sie eine Hauptrednerin bzw. einen Hauptredner für sich sprechen lassen wollen, wobei diese Person nicht aus ihrer Mitte zu kommen braucht. Jeder Hauptrednerin bzw. jedem Hauptredner steht eine halbe Stunde Redezeit zur Verfügung; diese Zeit kann von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten um höchstens 15 Minuten verlängert werden. Zunächst gelangt die Hauptrednerin bzw. der Hauptredner, die bzw. der gegen die Vorlage sprechen will, dann jene Person, die für die Vorlage sprechen will, zum Wort. Das Recht der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters auf das Schlusswort bleibt gewahrt. Die Anträge auf Schluss der Wechselrede und auf Bestellung von Hauptrednerinnen und/oder - rednern können vereinigt werden.
(5) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat einen Verhandlungsgegenstand, wenn dies für die Verhandlung notwendig oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf den inneren sachlichen Zusammenhang (Titel und Eingang, Abschnitte, Paragraphe und dgl.) in Teile zu gliedern. Erfolgt eine Teilung des Verhandlungsgegenstands, so ist zuerst eine Wechselrede über den Verhandlungsgegenstand als Ganzes abzuführen (allgemeine Wechselrede). Unmittelbar nach der Feststellung der bzw. des Vorsitzenden, dass die allgemeine Wechselrede geschlossen ist, ist eine besondere Wechselrede, und zwar über jeden Teil des Verhandlungsgegenstands getrennt, abzuführen. Für die allgemeine Wechselrede und für jeden Teil der besonderen Wechselrede gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(6) Die besondere Wechselrede entfällt für alle oder für einzelne Teile, wenn es der Landtag beschließt.
(7) Zusatz- und Abänderungsanträge sind in die Wechselreden über die Hauptanträge einzubeziehen.
(8) Wurden Zusatz- oder Abänderungsanträge beschlossen, so ist eine zweite Lesung durchzuführen. In der zweiten Lesung sind nur Anträge zulässig, die der Beseitigung von Widersprüchen oder von stilistischen Mängeln in den in der ersten Lesung gefassten Beschlüssen dienen; jeder solche Antrag ist in die Wechselrede zur zweiten Lesung einzubeziehen. Der Landtag kann beschließen, dass die zweite Lesung in einer weiteren Sitzung erfolgt.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß auch für Wechselreden über mündliche Geschäftsanträge, soweit in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Über mündliche Geschäftsanträge ist die Wechselrede - sofern eine solche überhaupt zulässig ist - sofort zu eröffnen.
§ 64 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 64 § 64Sonstige Regelungen des Geschäftsgangs;Ausnahmen von der Geschäftsordnung
… 25 Abs. 2 und 11, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9, § 39 sowie § 42 Abs. 1, 2 und 4. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)…
§ 39
…§ 39 Ablauf von Wechselreden über Verhandlungsgegenstände und mündliche Geschäftsanträge (1) Über jeden Verhandlungsgegenstand ist vor der Abstimmung eine Wechselrede abzuführen. Nach Vorberatung in der Präsidialkonferenz kann…
§ 26 § 26
…Abs. 1), Anträge des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses in Immunitätsangelegenheiten und Anträge des zuständigen Ausschusses in den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG auch dann, wenn sie erst nach Einberufung der Sitzung einlangen, 2. Anträge der Präsidialkonferenz auf Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung (§ 36), 3…
§ 34 § 34
…das Recht, die Aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären. Im Übrigen gelten § 38 Abs. 9 sowie § 39 Abs. 3 sinngemäß. (8) Die Wechselreden über die Dringlichkeit (§ 26 Abs. 4) von Initiativanträgen, die gemäß § 25 Abs. …
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