§ 16b § 16bRechte betroffener Personen — Oö. LGO 2009
(1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
1. bei Gegenständen oder Inhalten nicht-öffentlicher oder vertraulicher Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
2. hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung,
3. in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandats.
(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen und gegebenenfalls ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den im Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Internetseite des Landes.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der im Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
§ 16b Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 16b § 16bRechte betroffener Personen
(1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in …
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