§ 1 — Oö. LGO 2009
I. HAUPTSTÜCK
KONSTITUIERUNG DES LANDTAGS;
AUFLÖSUNG DES LANDTAGS
§ 1
Einberufung des neugewählten Landtags; Vorsitz
(1) Den neugewählten Landtag hat die ranghöchste Präsidentin bzw. der ranghöchste Präsident des bisherigen Landtags, die bzw. der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtags durch keinen der Präsidentinnen bzw. Präsidenten des bisherigen Landtags erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Fall der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtags, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen (Art. 18 Abs. 2 Oö. L-VG).
(2) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, dass er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreffen kann (Art. 18 Abs. 3 Oö. L-VG).
(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtags führt dasjenige Mitglied des Landtags, das den Landtag einberufen hat (Abs. 1), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch die neugewählte Erste Präsidentin bzw. den neugewählten Ersten Präsidenten (§ 4 Abs. 1). Ist das Mitglied, das den Landtag zur konstituierenden Sitzung einberufen hat, verhindert, den Vorsitz zu führen, so sind hinsichtlich der Führung des Vorsitzes die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die bzw. der Vorsitzende (Abs. 3) hat nach Eröffnung der Sitzung aus dem Kreis der Mitglieder des neugewählten Landtags drei Ordnerinnen und/oder Ordner sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer zu bestellen, deren Funktion mit der Übernahme durch die gemäß § 4 Abs. 2 gewählten Funktionsträgerinnen und/oder Funktionsträger endet.
§ 2 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 2 § 2Angelobung der Mitglieder des Landtags
…1) Die Mitglieder des Landtags (§ 9) sind bei ihrem Eintritt in den Landtag anzugeloben. (2) Die Angelobungsformel lautet: „Ich gelobe unverbrüchliche Treue dem…
§ 1
…I. HAUPTSTÜCK KONSTITUIERUNG DES LANDTAGS; AUFLÖSUNG DES LANDTAGS § 1 Einberufung des neugewählten Landtags; Vorsitz (1) Den neugewählten Landtag hat die ranghöchste Präsidentin bzw. der ranghöchste Präsident des bisherigen Landtags, die bzw. der auch dem…
§ 3
…§ 3 Fraktionen und Klubs; Präsidialkonferenz (1) Der Landtag gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Partei gewählten Abgeordneten bilden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode jeweils eine Fraktion. Die…
§ 18
…§ 18 Sitzungen des Landtags; Einberufung (1) Abgesehen vom Fall des § 1 hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Sitzungen des Landtags einzuberufen. Die Einberufung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe…
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