Oö. LGO 2009
§ 29
Wechselrede über schriftliche Anfragen
(1) Der Landtag entscheidet auf Antrag ohne Debatte, ob über die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 oder ihre Ablehnung in derselben oder in der nächsten Arbeitssitzung eine Wechselrede stattfinden soll.
(2) In der Wechselrede (Abs. 1) kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.
(3) Nimmt der Landtag die Beantwortung nicht zur Kenntnis, gilt die Anfrage als nicht beantwortet.
§ 26 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 26 § 26
…Abs. 1), Anträge des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses in Immunitätsangelegenheiten und Anträge des zuständigen Ausschusses in den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG auch dann, wenn sie erst nach Einberufung der Sitzung einlangen, 2. Anträge der Präsidialkonferenz auf Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung (§ 36), 3…
§ 29
…§ 29 Wechselrede über schriftliche Anfragen (1) Der Landtag entscheidet auf Antrag ohne Debatte, ob über die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Sinn des § 27 Abs…
§ 31
…Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, von der bzw. dem Befragten schriftlich zu beantworten. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 7 und des § 29 gelten sinngemäß.…
§ 22
…Regierungsvorlage), 2. gemeinsam von drei Mitgliedern des Landtags (Initiativantrag), 3. von einem Ausschuss des Landtags (Ausschussantrag), 4. im Fall eines Misstrauensantrags (Art. 24 und 44 Oö. L-VG) von zwei Dritteln der antragsberechtigten Mitglieder des Landtags gestellt werden. Sachanträge, die eine nicht zum selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 7 Oö. L…
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