Oö. LGO 2009
§ 22
Sachanträge
(1) Jeder Sachbeschluss bedarf eines Sachantrags, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten muss.
(2) Sachanträge können - soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - nur
1. von der Landesregierung (Regierungsvorlage),
2. gemeinsam von drei Mitgliedern des Landtags (Initiativantrag),
3. von einem Ausschuss des Landtags (Ausschussantrag),
4. im Fall eines Misstrauensantrags (Art. 24 und 44 Oö. L-VG) von zwei Dritteln der antragsberechtigten Mitglieder des Landtags
gestellt werden. Sachanträge, die eine nicht zum selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 7 Oö. L-VG) zählende Angelegenheit zum Gegenstand haben, können nur als Initiativanträge oder als Ausschussanträge gestellt werden.
(3) Sachanträge, die einen Prüfungsauftrag des Landtags an den Landesrechnungshof zum Gegenstand haben, können nur als Initiativanträge oder Ausschussanträge gestellt werden.
(4) Sachanträge müssen in schriftlicher Form gestellt werden. Regierungsvorlagen sind vom sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung, Initiativanträge sind von mindestens drei Mitgliedern, Ausschussanträge sind von der Obfrau bzw. dem Obmann und dem vom Ausschuss zur Berichterstattung bestellten Mitglied, Misstrauensanträge sind von mindestens zwei Dritteln der antragsberechtigten Mitglieder des Landtags zu unterschreiben.
(5) Soweit Antragsrechte einem Klub zustehen, ist für deren Geltendmachung nur die Unterschrift der Klubobfrau bzw. des Klubobmanns erforderlich.
(6) Ein Sachantrag auf Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung (§ 36) kann nur von der Präsidialkonferenz gestellt werden, die dafür einen einstimmigen Beschluss fassen muss.
(7) Anträge sind durch Übergabe an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder an die Landtagsdirektorin bzw. den Landtagsdirektor einzubringen.
(8) Jene Anträge, die sich auf der Tagesordnung einer Sitzung befinden, sowie Anträge, die auf eine Beschlussfassung gemäß § 25 Abs. 5 bis 8 abzielen, sind zu vervielfältigen und in je einer Ausfertigung jedem Mitglied zumindest 24 Stunden vor der Sitzung durch Auflage im Landtagssitzungssaal oder im Einvernehmen mit den Klubobleuten in einem anderen Raum des Landtags zur Verfügung zu stellen.
(9) Für Zusatzanträge und Abänderungsanträge sowie für Anträge gemäß § 29 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 und 7 mit der Maßgabe, dass sie nur als Initiativanträge gestellt werden können. Zusatz- und Abänderungsanträge zu Initiativanträgen, die keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen sind (§ 25 Abs. 6 bis 9), können nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und/oder Antragsteller dieses Initiativantrags gestellt werden.
(10) Jeder Antrag kann von den Antragstellerinnen und/oder Antragstellern bis zur Behandlung im Landtag jederzeit zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden. Anträge, die einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurden, können nur bis zur Beschlussfassung im Ausschuss zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden.
(11) Ablehnungsanträge sind unstatthaft.
§ 49 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 49 § 49
… 1, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss, 2. die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, und 3. schriftliche Anfragen und Antworten auf schriftliche Anfragen, die seit der letzten Sitzung eingelangt sind. (Anm: LGBl.Nr. 64…
§ 22
…§ 22 Sachanträge (1) Jeder Sachbeschluss bedarf eines Sachantrags, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten muss. (2) Sachanträge können - soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt…
§ 26 § 26
…1) Verhandlungsgegenstände sind 1. die bis zur Einberufung einer Sitzung eingelangten Ausschussanträge (§ 22 Abs. 2 Z 3), Berichte der Untersuchungskommission (§ 57 Abs. 1), Anträge des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses in Immunitätsangelegenheiten und Anträge des…
§ 25 § 25
… 2), 3. Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3), 4. Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1), 5. Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs…
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