Oö. LGO 2009
§ 27
Fragerecht; allgemeine Bestimmungen
(1) Den Mitgliedern des Landtags steht nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 33 das Recht zu, schriftliche und mündliche sowie dringliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.
(2) Die Anfragen können
1. Angelegenheiten der Landesvollziehung oder
2. Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden,
zum Inhalt haben.
(3) Die Anfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.
(4) Die Anfragen sind an das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.
§ 65 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 65 § 65
…Landesgesetz tritt - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - mit dem Beginn der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO), LGBl. Nr. 125/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2002, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25…
§ 27
…§ 27 Fragerecht; allgemeine Bestimmungen (1) Den Mitgliedern des Landtags steht nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 33 das Recht zu, schriftliche und mündliche…
§ 24 § 24Sonstige Anträge und Anbringen
…Bürger-Initiative, die sich an den Landtag richtet, ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen (Art. 59 Abs. 3 Oö. L-VG). Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Vorlage im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten, der dazu einen Antrag…
§ 61 § 61Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierungan Sitzungen; Mitwirkung bei der Landesverwaltung
…teilzunehmen. (2) Das Verlangen des Landtags, dass die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder bei einer Sitzung des Landtags anwesend sind (Art. 47 letzter Satz Oö. L-VG), bedarf eines Beschlusses des Landtags. (3) Ein Verlangen des Landtags im Sinn des Art. 34 Abs. 1 Oö. L-VG, dass…
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