Oö. LGO 2009
§ 27
Fragerecht; allgemeine Bestimmungen
(1) Den Mitgliedern des Landtags steht nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 33 das Recht zu, schriftliche und mündliche sowie dringliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.
(2) Die Anfragen können
1. Angelegenheiten der Landesvollziehung oder
2. Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden,
zum Inhalt haben.
(3) Die Anfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.
(4) Die Anfragen sind an das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.
§ 27 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 27
…§ 27 Fragerecht; allgemeine Bestimmungen (1) Den Mitgliedern des Landtags steht nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 33 das Recht zu, schriftliche und mündliche…
§ 24 § 24Sonstige Anträge und Anbringen
…Bürger-Initiative, die sich an den Landtag richtet, ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen (Art. 59 Abs. 3 Oö. L-VG). Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Vorlage im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten, der dazu einen Antrag…
§ 28
…Mitglied des Landtags können höchstens drei schriftliche Anfragen in einem Kalendermonat eingebracht werden. (3) Schriftliche Anfragen, die den Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 27 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen, sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten dem anfragenden Mitglied des Landtags zurückzustellen und gelten als nicht…
§ 29
…§ 29 Wechselrede über schriftliche Anfragen (1) Der Landtag entscheidet auf Antrag ohne Debatte, ob über die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 oder ihre Ablehnung in derselben oder in der nächsten Arbeitssitzung eine Wechselrede stattfinden soll. (2) In der Wechselrede (Abs. 1) kann…
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