Oö. LGO 2009
§ 23
Geschäftsanträge
(1) Jeder Geschäftsbeschluss bedarf eines Geschäftsantrags, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten muss. Geschäftsanträge können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden. Sie bedürfen der schriftlichen Form, soweit es sich nicht um Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 handelt. Schriftliche Geschäftsanträge können auch von der Landesregierung und von Ausschüssen gestellt werden. Soweit Antragsrechte einem Klub zustehen, ist für deren Geltendmachung die Unterschrift der Klubobfrau bzw. des Klubobmanns erforderlich.
(2) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in Bezug auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Wechselrede und außerdem nur so gestellt werden, dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner nicht unterbrochen wird.
(3) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in der gerade stattfindenden Sitzung betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Sitzung und außerdem nur so gestellt werden, dass dadurch keine Wechselrede unterbrochen wird.
(4) Folgende Bestimmungen gelten für Geschäftsanträge sinngemäß:
1. § 22 Abs. 5 (Anm: Richtig: § 22 Abs. 7), jedoch nur für schriftliche Geschäftsanträge;
2. § 22 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass der Geschäftsantrag auch als erledigt gilt, wenn die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident feststellt, dass sich eine Abstimmung erübrigt, weil das Antragsbegehren bereits anderweitig erfüllt ist;
3. § 22 Abs. 11.
§ 23 Oö. LGO 2009 · Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 23
…§ 23 Geschäftsanträge (1) Jeder Geschäftsbeschluss bedarf eines Geschäftsantrags, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten muss. Geschäftsanträge können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden. Sie…
§ 26 § 26
…Abs. 1), Anträge des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses in Immunitätsangelegenheiten und Anträge des zuständigen Ausschusses in den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG auch dann, wenn sie erst nach Einberufung der Sitzung einlangen, 2. Anträge der Präsidialkonferenz auf Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung (§ 36), 3…
§ 38 § 38Worterteilung in Wechselredenüber Verhandlungsgegenstände undmündliche Geschäftsanträge;Beschränkungen der Redezeit
…und letzte Wort. (3) Mitglieder der Landesregierung müssen, wenn sie es in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglied in Angelegenheiten ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs nach der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung verlangen, jedes Mal gehört werden, ohne dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner unterbrochen werden darf. (3a) Bei der Behandlung eines Ausschussberichts zu einem…
§ 37
…des Landtags ist. Im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds der Landesregierung ist der Bericht von dem zu seiner Vertretung berufenen Mitglied der Landesregierung (Art. 46 Oö. L-VG) zu erstatten. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand gemäß § 18 Abs. 5, wenn die Einberufung des Landtags vom…
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