Oö. LGG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 34c § 34c Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe
Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar
1. Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker ab 1. Juli 2015 144,4 Euro sowie ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils 72,4 Euro,
1a. Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) und Hebammen zusätzlich zu Z 1 ab 1. Februar 2021 128,9 Euro,
1b. Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 ab 1. Februar 2021 125,1 Euro,
2. Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) ab 1. Juli 2015 72,4 Euro,
3.Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 144,4 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 72,4 Euro,
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020)(V LGBl.Nr. 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 128/2024, 20/2026)
(Anm: Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.07.2026 in angepasster Form dargestellt.)
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