Oö. LBG
Gliederung
5. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Lehrer § 39 Verwendung
§ 45a § 45a Ausübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer
(1) Privatschulen im Sinn der folgenden Absätze sind ausschließlich die Höhere Technische Lehranstalt für Lebensmittel-, Getreide- und Biotechnologie des Landes Oberösterreich in Wels sowie die Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
(2) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Beurteilungs- bzw. Disziplinarkommission nach §§ 104 und 120, die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten Schulen, einschließlich des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt.
(3) Der Landesregierung obliegen unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrerinnen und Lehrer nach Abs. 2 gemäß § 3 auf Vorschlag der Bildungsdirektion und die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(4) Der Landesregierung obliegen weiters
1. die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich von Lehrerinnen und Lehrern nach Abs. 2,
2. die Auswahl und Bestellung von Leiterinnen und Leitern von Privatschulen nach Abs. 1 sowie
3. der Vollzug des 11. Abschnitts dieses Landesgesetzes.
(5) Den Verfahren nach Abs. 4 Z 2 sind die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.
(6) §§ 1b und 1c Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
§ 45a Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 45a § 45aAusübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer
…Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten Schulen, einschließlich des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt. (3) Der Landesregierung obliegen unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse…
§ 166 § 166Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019
…Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 dem Dienststand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)…
Art. 12
…des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.…
§ 152 § 152Vollziehung
…1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe und unbeschadet der Zuständigkeit der Bildungsdirektion nach § 45a - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und…
Art. 12 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
Art. 12 Artikel XII
…des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.…
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