§ 113 § 113 Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Oö. LBG
Gliederung
12. ABSCHNITT Dienstfreistellung und Außerdienststellung
§ 113 § 113 Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
Beamte, die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom § 110 für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
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