§ 113 § 113Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder desNationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 113 § 113Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder desNationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages — Oö. LBG
Beamte, die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom § 110 für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
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