Oö. LBG
Gliederung
2. ABSCHNITT Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§ 9 § 9 Definitives Beamten-Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird bei den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung definitiv. Bei den Beamten, wenn sie neben den Ernennungserfordernissen
1. die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§§ 26 und 40) erfüllen und
2. eine Dienstzeit von vier Jahren, soweit sie zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde, vollendet haben.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 87/2016)
(2) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch (§ 10) begründet, dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz über Antrag des Beamten der Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.
(3) Bei dem Beamten, der anläßlich seiner Pragmatisierung unmittelbar
1. auf einen höheren als den für ihn in Betracht kommenden Dienstposten ernannt oder
2. in eine höhere als die auf Grund des Besoldungsdienstalters in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht
wird, kann die Zeit nach Abs. 1 Z 2 verkürzt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(4) Bei der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung oder Freispruch und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
(7) Die Nichterfüllung eines Definitivstellungserfordernisses kann von der Landesregierung aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften die Nachsicht ausgeschlossen ist.
Art. 12 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
Art. 12
…und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden. (6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe…
§ 9 § 9Definitives Beamten-Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird bei den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung definitiv. Bei den Beamten, wenn sie neben den Ernennungserfordernissen 1. die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§§ 26 und 40) erfüllen und 2. eine Dienstzeit von vier J…
§ 65 § 65Überstunden
…§ 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind 1. im Verhältnis 1 : 1 in…
§ 10 § 10Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis
…1) Das Dienstverhältnis wird nur dann provisorisch, soweit sich aus § 9 nicht anderes ergibt. (2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1. während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein…
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