Oö. LBG
Gliederung
2. ABSCHNITT Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§ 10 § 10 Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird nur dann provisorisch, soweit sich aus § 9 nicht anderes ergibt.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
1. während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein Kalendermonat;
2. nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate;
3. nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
§ 9 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 9 § 9Definitives Beamten-Dienstverhältnis
…soweit sie zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde, vollendet haben. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 87/2016) (2) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch (§ 10) begründet, dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz über Antrag des Beamten der Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen. (3…
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