(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen (§ 5) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern, Dienstprüfungen) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
§ 9 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 9 § 9Definitives Beamten-Dienstverhältnis
…Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung definitiv. Bei den Beamten, wenn sie neben den Ernennungserfordernissen 1. die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§§ 26 und 40) erfüllen und 2. eine Dienstzeit von vier Jahren, soweit sie zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde, vollendet haben. (Anm: LGBl.Nr. 90…
§ 14 § 14Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
…§ 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist. 4. Keine Ausbildungskosten sind: a) die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form; b) die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung; c) die…
§ 5 § 5Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
…Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 96), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017) (3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch…
§ 40 § 40Besondere Ernennungserfordernisse
…1) Die in den §§ 26 bis 28 enthaltenen besonderen Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind sinngemäß auf Lehrer anzuwenden. (2) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen…
Rückverweise