Oö. LBG
Gliederung
5. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Lehrer § 39 Verwendung
§ 40 § 40 Besondere Ernennungserfordernisse
(1) Die in den §§ 26 bis 28 enthaltenen besonderen Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind sinngemäß auf Lehrer anzuwenden.
(2) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - vorbehaltlich des § 26 - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
§ 14 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 14 § 14Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
…der Beamtin bzw. des Beamten unbillig erschwert wird, 2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 nicht übersteigt oder 3. der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat. (Anm: LGBl.Nr…
§ 70d § 70dZeitwertkonto
…neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben. (11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10…
§ 5 § 5Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
…die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4. ein Lebensalter von mindestens 19 und höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst. (2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 96), wird die…
§ 63 § 63Pflichten des Beamten des Ruhestands
…3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 überschritten hat. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)…
Rückverweise