(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 genannten Personen.
§ 1 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“…
§ 28 § 28Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
…2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)…
§ 64 § 64Dienstzeit
…1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. (2) Die…
§ 150a § 150aAnwendung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften
…Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001)…
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