Oö. LBG
Gliederung
4. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung § 26 Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen
§ 28 § 28 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.
(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
§ 154 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 154 § 154Inkrafttreten
…§ 5 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Z 7, zweiter Halbsatz und Abs. 2, § 28 und § 96 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten…
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