(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;
b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie oder er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte sowie Ruhegenusszwischendienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/1989, 143/2005, 56/2007)
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(6) Die Beamtin bzw. der Beamte sowie deren Hinterbliebene können Zeiten nach Abs. 3 auch nachträglich bis zur Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
Art. 3 (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 55/1989)
…rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum…
§ 54 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
…vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird; b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses…
§ 60 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
…gestellt wird, mit 1. Jänner 1966, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des § 54 folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen: a) Zeiten, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind, b) die nach §…
§ 56 Besonderer Pensionsbeitrag § 56
…Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG, Oö. VKG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden ist, c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu…
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