Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. September 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land unmittelbar daran anschließt, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. August 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 38a Tätigkeit des Dachverbands der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle
… 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für das Land Oberösterreich in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden. (2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß §…
Rückverweise