Oö. KWO
Gliederung
X. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen § 84 Berichterstattung
§ 88 § 88 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
1.wer entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sein Wahlrecht in mehreren Wahlsprengeln ausübt;
2.wer gemäß § 18a Abs. 5 oder § 20 offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag erhebt.
3.wer gemäß § 26 Abs. 3 einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;
4.wer eine Person durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt, einen Wahlvorschlag zu unterzeichnen (§ 29 Abs. 3);
5.wer Anordnungen des Wahlleiters (§ 49 Abs. 3) nicht befolgt;
7.wer entgegen dem Verbot des § 51 Abs. 4 auf einem Wahlkuvert Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;
8.wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich (§ 51 Abs. 5), bettlägerig oder körperlich behindert (§ 48 Abs. 2) ausgibt;
9.wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt (§ 58);
10. wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;
11. wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;
12.wer entgegen § 5 Abs. 7 und 8, § 7 iVm. § 5 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 4 oder § 82a Informationen weitergibt.
(Anm.: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009, 31/2014, 93/2020)
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013, 93/2020)
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
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