§ 82a § 82a Geheimhaltungsverpflichtung
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Oö. KWO
Gliederung
IX. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl § 77 Wahlzusammenlegung
§ 82a § 82a Geheimhaltungsverpflichtung
Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind § 5 Abs. 7 und 8, § 7 und § 45 Abs. 4 und 4a anwendbar.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2020, 64/2025)
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