LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. KommunalwahlordnungIV. HAUPTSTÜCK Wahlbewerbung1. ABSCHNITT Bewerbung für die Wahl des Gemeinderates § 24 Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)§ 30

§ 30§ 30 Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen; Streichung von Bewerbern

In Kraft seit 30. Oktober 2020
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