(1) Wird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über. Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzuzeigen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).
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