Oö. KJHG 2014
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
6. ABSCHNITT ERZIEHUNGSHILFEN
1. Unterabschnitt Allgemeines § 43 Begriff; Arten von Erziehungshilfen
§ 46 § 46 Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über die Durchführung der Erziehungshilfe eine Vereinbarung abzuschließen.
(2) Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(3) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder und Jugendlichen möglichst ebenfalls persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen § 42.
§ 53 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 53 § 53Kosten der vollen Erziehung
…oder den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB) entstanden sind. (2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht…
§ 46 § 46Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung
…§ 46 Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung (1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit…
§ 43 § 43Begriff; Arten von Erziehungshilfen
… 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (§ 47).…
§ 51 § 51Änderung und Enden von Erziehungshilfen
…unter Anwendung der Regelungen gemäß § 41 zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3. (2) Ist das Erziehungsziel erreicht oder ist die Erziehungshilfe für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr förderlich, ist die Erziehungshilfe…
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