Oö. KJHG 2014
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
6. ABSCHNITT ERZIEHUNGSHILFEN
2. Unterabschnitt Durchführung, Änderung und Enden von Erziehungshilfen § 49 Durchführung und Aufsicht; Allgemeines
§ 51 § 51 Änderung und Enden von Erziehungshilfen
(1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß § 41 zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.
(2) Ist das Erziehungsziel erreicht oder ist die Erziehungshilfe für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr förderlich, ist die Erziehungshilfe zu beenden oder die zur Beendigung erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3.
(3) Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung können sowohl von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung als auch von den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
§ 13 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 13 § 13Geheimhaltungsverpflichtung
…Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden; 2. gegenüber Gerichten bei Auskunftsersuchen in Verfahren zu Obsorge…
§ 51 § 51Änderung und Enden von Erziehungshilfen
…§ 51 Änderung und Enden von Erziehungshilfen (1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß §…
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