Oö. KJHG 2014
(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige wichtige Bezugspersonen sind bei der Feststellung des Hilfebedarfs sowie im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Hilfen sind sie zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit dies nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und Verständnisfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
§ 42 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 42 § 42Beteiligung
…§ 42 Beteiligung (1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige wichtige Bezugspersonen sind bei der Feststellung des Hilfebedarfs sowie…
§ 59 § 59Schluss- und Übergangsbestimmungen
…§ 59 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft. (2) Verordnungen können von…
§ 10 § 10Fachliche Ausrichtung
…auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Im Sinn der Regelungen gemäß § 42 ist die Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben.…
§ 46 § 46Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung
…zehnjährigen Kinder und Jugendlichen möglichst ebenfalls persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu hören. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen § 42.…
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