Oö. KJHG 2014
Gliederung
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die gewählte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Hilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Hilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
§ 41 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 41 § 41Hilfeplanung
…§ 41 Hilfeplanung (1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung ein Hilfeplan zu erstellen und in angemessenen Zeitabständen zu…
§ 53 § 53Kosten der vollen Erziehung
…2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö…
§ 43 § 43Begriff; Arten von Erziehungshilfen
…sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß §§ 41 und 42 zu beachten. (2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“…
§ 51 § 51Änderung und Enden von Erziehungshilfen
…und Enden von Erziehungshilfen (1) Wenn es das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfordert, sind die Erziehungshilfen unter Anwendung der Regelungen gemäß § 41 zu ändern. Hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen gelten die Regelungen gemäß § 42 und § 46 Abs. 3. (2) Ist das Erziehungsziel…
Rückverweise