Oö. KJHG 2014
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
4. ABSCHNITT MITWIRKUNG AN DER ADOPTION § 36 Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze
§ 37 § 37 Mitwirkung an der Adoption im Inland
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern oder Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;
2. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und werbern;
3. Adoptionsvermittlung gemäß § 36.
(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz
1. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die leiblichen Eltern oder Elternteile ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben,
2. hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 18 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 18 § 18Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
…der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025) (9) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, Sozialhilfeverbände, Städte mit eigenem Statut, die privaten Kinder- und…
§ 37 § 37Mitwirkung an der Adoption im Inland
…§ 37 Mitwirkung an der Adoption im Inland (1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten: 1. Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern oder…
§ 40 § 40Gefährdungsabklärung
…GEFÄHRDUNGSABKLÄRUNG UND HILFEPLANUNG § 40 Gefährdungsabklärung (1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. …
Rückverweise