Oö. KJHG 2014
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
§ 18 § 18 Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine „Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft“ eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Geschäftsstelle ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Oö. Kinder- und Jugendanwältin oder dem Oö. Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Die Leiterin oder der Leiter ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird die Leiterin oder der Leiter nicht wiederbestellt, hat sie oder er auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Abs. 5) festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion erfüllen müssen, und vorzusehen, dass die Funktion öffentlich auszuschreiben ist.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Aufgabenbesorgung gemäß Abs. 5 in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Die Leiterin oder der Leiter der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 8 zu erteilen. Die Landesregierung kann die Leiterin oder den Leiter abberufen, wenn
1. ihre oder seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
2. die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(5) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Aufgaben der Eltern oder sonstigen mit der Obsorge Betrauten betreffen;
2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen;
3. im Interesse von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen vorstellig zu werden;
4. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten und anzuregen, soweit die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berührt werden sowie Einbringung von deren Interessen bei Planung und Forschung;
5. über die Rechte und Pflichten und über die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie über die Aufgaben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft zu informieren und Empfehlungen abzugeben;
6. mit nationalen und internationalen Netzwerken zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.
(6) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft, insbesondere für Kinder und Jugendliche, leicht möglich ist.
(7) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.
(8) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Die in der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Personen sind insoweit zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies zur Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder der sonstigen Interessen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(9) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, Sozialhilfeverbände, Städte mit eigenem Statut, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 5) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
(10) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
§ 18 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 18 § 18Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
…§ 18 Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine „Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft“ eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit…
§ 59 § 59Schluss- und Übergangsbestimmungen
…§ 59 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft. (2) Verordnungen können von dem der Kundmachung folgenden…
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