(1) Die Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und Jugendliche, die zur Adoption bestimmt sind (Adoptivkinder). Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren.
(2) Jede Adoptionsvermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine förderliche persönliche und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Die Interessen der Adoptivkinder sind vorrangig zu beachten. Den Adoptivwerberinnen und -werbern, leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen anzubieten.
(3) Die Adoptionsvermittlung obliegt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Adoption handelt (§ 38), der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Adoptivkind seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (tatsächlichen) Aufenthalt hat. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und werbern und die Erstellung von Berichten ist auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zulässig.
(4) Für die Adoptionsvermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.
(5) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Auskünfte sind, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Verlangen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil zu erteilen, insbesondere aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahrs steht das Auskunftsrecht auch dem Adoptivkind selbst zu. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
§ 36 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 36 § 36Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze
…4. ABSCHNITT MITWIRKUNG AN DER ADOPTION § 36 Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze (1) Die Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und…
§ 37 § 37Mitwirkung an der Adoption im Inland
…von leiblichen Eltern oder Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung; 2. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und werbern; 3. Adoptionsvermittlung gemäß § 36. (2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 zweiter Satz 1. hinsichtlich der Aufgaben gemäß…
§ 38 § 38Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
…BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten. (3) Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen. Auf die sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit des Adoptivkindes ist Bedacht zu nehmen. (4) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt nach Maßgabe des…
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