Oö. KBBG
Gliederung
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Präambel und Ziele
§ 3 § 3 Grundsätze
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)
(2) In Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- undbetreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(3a) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)
(3b) Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(4) Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
(6) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(7) Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(8) Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
§ 3a Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 3a § 3a Kindergartenpflicht
…sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen. (2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage. (3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind…
§ 27
…1) Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind…
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